Vaterschaftstest im Gerichtsauftrag - Wichtig zu wissen…
Im neuen Gendiagnostikgesetz (GenDG) wurde die schriftliche Einwilligung der Beteiligten verpflichtend festgelegt. Für außergerichtlich durchgeführte Abstammungsuntersuchungen ist dies bindend. Ein Gerichtsverfahren beinhaltet jedoch einen grundsätzlichen Unterschied zu privat beauftragten Gutachten:
Der nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 im § 17 GenDG erforderlichen Einwilligung steht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich. In diesem Falle ist eine Ablehnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 unbeachtlich. Das Gericht kann die Beteiligten danach zur Mitwirkung verpflichten.
Die Durchführung der Begutachtung bei uns erfolgt unter Beachtung den geltenden Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten und nach strikten Vorgaben des Qualitätsmanagements entsprechend DIN ISO 17025. Es werden drei Proben entnommen, von welchen die zweite dann untersucht wird, wenn KEINE Vaterschaft festgestellt werden kann.
Die Feststellung der Identität der Beteiligten wird anhand des Ausweises, einem Photo und einem Finger- oder bei Kleinkindern – einem Fußabdruck vorgenommen. Den Aufklärungsbogen können Sie von der Seite Aktuelles, Formulare, Links herunterladen.
Er muss vor Analysenbeginn von allen Beteiligten unterschrieben und hier abgegeben sein.
|